RWJ 04/2013: Allgemeinverfügung
Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben
In den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln, Arnsberg, Detmold und Münster (veröffentlicht in den jeweiligen Amtsblättern) hat die Obere Jagdbehörde mit einer Allgemeinverfügung die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen vom 21. Februar bis zum 31. Oktober 2013 unter bestimmten Bedingungen aufgehoben.

Die Zahl der in der Schonzeit erlegten Ringeltauben ist der Unteren Jagdbehörde bis zum 15. November 2013 zu melden. Foto: M. Breuer
Die Bejagung von Ringeltauben darf in den u. g. Zeiträumen nur unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden:
- Bejagung der Ringeltauben nur an oder auf den gefährdeten Flächen sowie an Orten, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu diesen Flächen stehen – und in den angegebenen Zeiträumen.
- Es dürfen nur Ringeltauben aus Schwärmen bejagt werden.
- Die einzelnen Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, die Anzahl vom 21. Februar bis 31. Oktober erlegter Ringeltauben spätestens bis zum 15. November 2013 den jeweils zuständigen Unteren Jagdbehörden zu melden.
Weitere Informationen erhält man bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde.
Gefärdete Kulturen | Zeitraum |
---|---|
Gemüse, Bohnen, Erbesen, Obst | 21.2. bis 31.10. |
Getreide |
21.2. bis 31.3. 15.6. bis 31.10. |
Zuckerrüben | 15.3. bis 31.5. |
Mais | 15.4. bis 15.7. |
Raps |
21.2. bis 31.3. 15.6. bis 31.10. |
LJV