RWJ 07/2021: Hinweise zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen in NRW
Beispiele aus der Praxis
Auf Grundlage von § 30 Landesjagdgesetz NRW sind bei Such- und Bewegungsjagden, bei der Jagd auf Wasserwild und der Nachsuche brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Seit 10. Juli 2019 ist die aktuelle Richtlinie zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in NRW gültig. Zur Durchführung von Prüfungen v. a. in Verbindung mit Bestimmungen der Verbandszuchtprüfungsordnung (VZPO) des JGHV erläutert der Landeshundeobmann einige Fragen aus der Praxis.

Bei der ebenso wichtigen wie sensiblen Wasserarbeit sind eine Fülle tierschutzrechtlich relevanter Details zu beachten – und zwar bei Ausbildung und Prüfung. Foto: LJV/J. Menden
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