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RWJ 09/2019: Neue Jagdzeiten-Verordnung in Kraft

Sauen intensiv und waidgerecht bejagen

Am 30. Juli trat die zweite Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung in Kraft.

 

 

Dadurch wird besonders das Verbot der Bewegungsjagd und des Hundeeinsatzes zur Jagd auf Sauen in der Zeit vom 16. Januar bis 31. Juli aufgehoben. Diese Änderung geschah mit Blick auf die nach wie vor hohe Vermehrungsrate und die weiter dringend nötige Bestandsreduktion bei den Sauen, besonders zur Vorbeugung eines ASP-Ausbruchs in NRW mit einem zu erwartenden volkswirtschaftlichen Schaden in Milliardenhöhe.

 

Der Landesjagdverband begrüßt die Änderung, die den heimischen Jägern wieder mehr Eigenverantwortung einräumt und mehr Möglichkeiten der Sauenbejagung schafft. Dass dieser neuen Verantwortung in tierschutz- und waidgerechter Form Rechnung zu tragen ist, ist selbstverständlich und obliegt jedem einzelnen Jäger. Ferner weist der Landesjagdverband darauf hin, dass grundsätzlich große revierübergreifende Bewegungsjagden bereits ab dem Jahreswechsel möglichst vermieden werden sollten. Wer aber etwa in der zweiten Januarhälfte (in NRW die schneereichste Zeit) nach einer Neuen kreist und dabei Sauen in einer Dickung festmacht, hat nun auch wieder Gelegenheit, diese mit Hunden zu bejagen. Auch die Maisjagd mit Hunden im Juli wird durch die neue Landesjagdzeitenverordnung wieder ermöglicht.

 

Entschieden weist der Landesjagdverband NRW die Kritik jener zurück, die augenscheinlich mit Wehmut auf Zeiten „Remmelscher Gängelungspolitik“ zurückblicken. Die nordrheinwestfälischen Jägerinnen und Jäger sind ausgezeichnet ausgebildet – und deshalb auch sehr gut in der Lage, mit der neu gewonnenen Verantwortung waidgerecht und tierschutzkonform umzugehen. Das haben sie auch in der Vergangenheit immer wieder bewiesen. Den vollständigen Wortlaut der Landesjagdzeiten-Verordnung finden Sie in der Rubrik Jagdrecht unter www.ljv-nrw.de

 

 

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